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§ 3 - Überschußverordnung (ÜbschV)

V. v. 08.11.1996 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-25 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten



(1) Der nach § 12a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in § 12a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Krankenversicherungen gehören, aufzuteilen. Verteilungsmaßstab ist die jeweilige Alterungsrückstellung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres der Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt. Muß ein Betrag nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr verwendet werden und zahlen alle Versicherten dieses Tarifs, für den dieser Betrag festgelegt worden ist, höchstens eine Prämie, die derjenigen zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, so kann der Betrag auf die anderen Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Beachtung des Verteilungsmaßstabes nach Satz 2 verteilt werden. Zahlen auch alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz höchstens eine solche Prämie, kann der zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten Tarife aufgeteilt werden.

(2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen der Tarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale Erstattung oder unterschiedliche absolute Selbstbehalte, so gelten diese bei der Aufteilung nach Absatz 1 als ein Tarif.

(3) Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf Überschußbeteiligung aufgrund vertraglich vereinbarter Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1 Satz 4 ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gutschrift nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Ermittlung des Überschusses entsprechend zu berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 12a Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen, sind diese nur deren Versicherten gutzuschreiben.