Änderung § 2 ÜbschV vom 31.12.2014

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§ 2 ÜbschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 2 ÜbschV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten


(Text alte Fassung)

(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig der positiven Alterungsrückstellung jedes einzelnen Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt.

(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines Tarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender Betrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift aufzuteilen. Bestehen derartige Tarife nicht, ist der Betrag zur sofortigen oder auf höchstens fünf Jahre aufgeschobenen Prämienermäßigung zu verwenden.






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