Änderung § 5 BinSchAbgasV vom 15.07.2016

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§ 5 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 5 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 118 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.



 



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