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Synopse aller Änderungen der BinSchAbgasV am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 31 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchAbgasV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

(Text neue Fassung)

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und

2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend.



Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.

(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde



1 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde

1. überprüft die Konformität der Produktion und

2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

vorherige Änderung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.



nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. 2 § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.