1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach
§ 10 bei deren Beginn festzustellen.
2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach
§ 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604