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§ 403 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte



(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

(2) 1Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2Für in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.



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Frühere Fassungen von § 403 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 1 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 403 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 403 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung (vom 20.07.2021)
... der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 4 KVLG 1989 Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 20.07.2021)
... zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. § 257 Abs. 2a und § 403 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13.241). § 403a Beitragszuschüsse für Beschäftigte (1) Versicherungsverträge, die ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § ...

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1b WoBerichtsGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „ §§ 314 bis 328" durch die Angabe „§§ 314 bis 329" ersetzt. 2. ... wird die Angabe „§§ 314 bis 328" durch die Angabe „ §§ 314 bis 329" ersetzt. 2. Folgender § 329 wird angefügt:  ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
...  b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 401" durch die Angabe „ § 403 " und die Angabe „§ 402" durch die Angabe „§ 404" ersetzt. ... waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil." 72. § 403 wird aufgehoben. 73. § 403a wird § 403. 74. § 412 Absatz 3 ... Versorgung teil." 72. § 403 wird aufgehoben. 73. § 403a wird § 403 . 74. § 412 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Arbeits- ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen ... „Dreizehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften § 314 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (1) Versicherungsverträge, die ... angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird." 213. Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt: „§ 315 Standardtarif für ...
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 5. In § 7 Abs. ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 283a" ersetzt. b) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die Angabe „ §§ 314 bis 326" durch die Angabe „§§ 314 bis 328" ersetzt. 1. § ... Dreizehnten Kapitel wird die Angabe „§§ 314 bis 326" durch die Angabe „ §§ 314 bis 328" ersetzt. 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 398 bis 400" sowie „Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften §§ 401 bis 417" werden angefügt. 1a. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden die ... 8. In § 75 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 314" durch die Angabe „ § 401 " und die Angabe „§ 315" durch die Angabe „§ 402" ersetzt. ... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... das Fünfzehnte Kapitel. 36. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. 37. § 414 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8j PflStudStG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „ §§ 403 bis 422" durch die Angabe „§ 403 bis 423" ersetzt. 2. § 240 ... wird die Angabe „§§ 403 bis 422" durch die Angabe „ § 403 bis 423" ersetzt. 2. § 240 wird wie folgt geändert: a) ...