Änderung § 283 SGB V vom 28.12.2007

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§ 283 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 283 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 283 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund


vorherige Änderung

Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr. Für die anderen Mitglieder der Betriebskrankenkasse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST) schließen diese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizinischen Diensten. Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für den Bereich der knappschaftlichen Krankenversicherung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die See-Krankenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft wahr.



(1) 1 Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. 2 Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.

(2) 1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen
Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch

1. über die Zusammenarbeit
der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d einschließlich
der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände für die Begutachtung und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden; diese Richtlinie ist erstmals bis zum 28. Februar 2021 zu erlassen und bei Bedarf anzupassen,

4.
zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,

5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen
und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,

6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,

7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie
des hierfür eingesetzten Personals,

8. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung sowie

9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

2 Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:

1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für
die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,

3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,

4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und

5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit.

3 Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. 4 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. 5 Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 6 Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. 7 Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 8 Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.

(3) 1 Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d
des Elften Buches zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Insoweit richten sich die Verfahren nach den Vorschriften des Elften Buches. 3 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.

(4) 1 Der Medizinische
Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit zweijährlich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht zweijährlich zum 1. September. 2 Das Nähere regelt die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.

(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen
Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.




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