Tools:
Update via:
Änderung § 197b SGB V vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PflegeBefEG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 197b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 197b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 197b (neu) | (Text neue Fassung)§ 197b Aufgabenerledigung durch Dritte |
1 Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. 2 Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. 3 § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-6445.htm


