Änderung §§ 171 bis 172a SGB V vom 01.04.2020

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§ 171 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§§ 171 bis 172a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen


(Text neue Fassung)

§§ 171 bis 172a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei Schließung gelten die §§ 154, 155 Abs. 1 bis 3 und § 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. 2 Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und Abs. 5 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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