Änderung § 326 SGB V vom 20.10.2020

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§ 326 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 326 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 326 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung


vorherige Änderung

 


Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.




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