Änderung § 249a SGB V vom 01.01.2009

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§ 249a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 249a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066

(Textabschnitt unverändert)

§ 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


(Text alte Fassung)

Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.

(Text neue Fassung)

Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.




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