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Änderung § 332b SGB V vom 29.12.2022

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§ 332b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 332b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793

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§ 332b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme


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Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.