Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 221 SGB V vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 221 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 256 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 221 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 221 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen


(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004 1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am 1. Mai und 1. November zur Hälfte über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Krankenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für die Abrechnung mit dem Bundesversicherungsamt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Beteiligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Weiterleitung an die berechtigten Krankenkassen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.