§ 217c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | § 217c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 217c (neu) | (Text neue Fassung)§ 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung |
(1 - 6) (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln. |