Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
- 1.
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- 2.
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- 3.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- 4.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
§ 18 SeeSpbootV Vermietung im Ausland (vom 09.11.2019) ... die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7 , 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte ...
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2