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Änderung § 15 SeeSpbootV vom 15.05.2010

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§ 15 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 15 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Fahrerlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheines im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2 Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3 Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4 Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.

(1a) 1 Im Einzelfall kann
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.