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Änderung Anlage 4 SeeSpbootV vom 15.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
Anlage 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten


(Textabschnitt unverändert)


Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet | Besetzung 1)

Bis 15 m Rumpflänge: |

vorherige Änderung nächste Änderung

- Küstengewässer | 1 Sportseeschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1 Sporthochseeschifferschein3)

- Weltweite Fahrt | 1 x Sporthochseeschifferschein
1 x
Sportseeschifferschein

15
bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1 Sportseeschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 1 Sporthochseeschifferschein
1
Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2 Sporthochseeschifferschein



- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein-See

-
Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3)

- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein
1x
Sportseeschifferschein

Über 15
bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge: |

vorherige Änderung

- Küstengewässer | 2 Sportseeschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 1 Sporthochseeschifferschein
1
Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2 Sporthochseeschifferschein

1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.



- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein


1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)