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Änderung § 4 SeeSpbootV vom 01.12.2011

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§ 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland


(Text alte Fassung)

(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.

(2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.

(2) 1 Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2 Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.

(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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