§ 13 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 13 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 64 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Beschränkungen und Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen. | (Text neue Fassung) Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen. |