Änderung Anlage 3 SeeSpbootV vom 04.06.2016

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Anlage 3 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
Anlage 3 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder


(siehe BGBl. 2002 I S. 3468 - 3476)



 



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