Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 17.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Oktober 2012 durch Artikel 5 der SpBootRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Amtliche Kennzeichen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren, mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauerhaft anbringen.



§ 11 Pflichten des Unternehmers


(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind,

3. Kinder unter zwölf Jahren.

An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.

vorherige Änderung

(3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Personen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.



(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind.

(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,

2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,

3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,

5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden.

Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.






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