Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 14.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. März 2018 durch Artikel 2 der SchSichRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bootszeugnis


(1) 1 Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. 2 Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.

(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. 2 Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.

(4) 1 Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn

1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird.



2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.

2 Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3 Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.

(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.

(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Sicherheitszeugnis


vorherige Änderung

Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, entsprechend anzuwenden.



1 Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. 2 Soweit die internationalen Regelungen und die Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4 der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).




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