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Zitierungen von § 14 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 09.11.2019)
... der Sportboote oder Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14 , 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer ...
§ 5 SeeSpbootV Bootszeugnis (vom 14.03.2018)
... werden. (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, ... Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ...
§ 19 SeeSpbootV Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
... unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden. (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14 , 19 Absatz 1 SeeSpbootV 158 0410 Erteilung des ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018)
... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... durch das Wort „Organisation" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 2 SchSichRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
...  „(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden." b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschließende ... und werden die Wörter „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst:  ... gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot ... angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn ...