Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage
3 der
Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.