Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes und nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach §
3 für die Überwachung zuständig ist.