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Änderung § 11 UWG vom 02.12.2020

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§ 11 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 11 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verjährung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.