Änderung § 3 UWG vom 30.12.2008

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§ 3 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 3 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs


(Text neue Fassung)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


vorherige Änderung

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.



(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen,
die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1 Bei
der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2 Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.




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