Änderung § 9 UWG vom 30.12.2008

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§ 9 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 9 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schadensersatz


(Text alte Fassung)

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(Text neue Fassung)

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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