§ 7a UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 7a UWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung |
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. (2) 1 Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2 Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. |