Änderung § 19 UWG vom 26.04.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.04.2019 geltenden Fassung
§ 19 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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