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Synopse aller Änderungen des UWG am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Bekanntmachung der UWGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Definitionen
    § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
    § 5a Irreführung durch Unterlassen
    § 6 Vergleichende Werbung
    § 7 Unzumutbare Belästigungen
Kapitel 2 Rechtsfolgen
    § 8 Beseitigung und Unterlassung
    § 9 Schadensersatz
    § 10 Gewinnabschöpfung
    § 11 Verjährung
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften
    § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Einigungsstellen
Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 16 Strafbare Werbung
    § 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
    § 18 Verwertung von Vorlagen
    § 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 5 Schlussbestimmungen
(Text neue Fassung)

 
    § 20 Bußgeldvorschriften
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    Anhang (zu § 3 Abs. 3)

Eingangsformel


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen


Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

vorherige Änderung

3. den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert;



3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.