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Synopse aller Änderungen des UWG am 26.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. April 2019 durch Artikel 5 des GeschGehGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.04.2019 geltenden Fassung
UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Definitionen
    § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 3a Rechtsbruch
    § 4 Mitbewerberschutz
    § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
    § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
    § 5a Irreführung durch Unterlassen
    § 6 Vergleichende Werbung
    § 7 Unzumutbare Belästigungen
Kapitel 2 Rechtsfolgen
    § 8 Beseitigung und Unterlassung
    § 9 Schadensersatz
    § 10 Gewinnabschöpfung
    § 11 Verjährung
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften
    § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Einigungsstellen
Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 16 Strafbare Werbung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
    § 18 Verwertung von Vorlagen
    § 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
(Text neue Fassung)

    § 17 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Bußgeldvorschriften
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    Anhang (zu § 3 Abs. 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,

b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig handelt,

2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Verwertung von Vorlagen




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.