Synopse aller Änderungen des UWG am 27.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. November 2020 durch Artikel 2 des TMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Definitionen
    § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 3a Rechtsbruch
    § 4 Mitbewerberschutz
    § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
    § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
    § 5a Irreführung durch Unterlassen
    § 6 Vergleichende Werbung
    § 7 Unzumutbare Belästigungen
Kapitel 2 Rechtsfolgen
    § 8 Beseitigung und Unterlassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
    § 9 Schadensersatz
    § 10 Gewinnabschöpfung
    § 11 Verjährung
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften
    § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Einigungsstellen
Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 16 Strafbare Werbung
    § 17 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Bußgeldvorschriften
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    Anhang (zu § 3 Abs. 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150


vorherige Änderung

 


Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.




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