§ 6b - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


§ 6b hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

1.
Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

2.
hingewiesen wird

a)
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b)
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.

2Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2021 BGBl. I S. 310 m.W.v. 4. März 2021

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Frühere Fassungen von § 6b EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2021 BGBl. I S. 310
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
aktuell vorher 17.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
aktuellvor 17.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6b EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... zur Verfügung." 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anforderungen an die Werbung Lieferanten ... Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. § 6b Anforderungen an technische Werbeschriften Lieferanten und Händler haben ... dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird, 9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss." 5. § 6b Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sofern in der technischen Werbeschrift für ein ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden." 6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt: „Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 ... nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ...


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