§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
- 1.
- beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,
- 2.
- beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,
- 3.
- beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,
- 4.
- beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,
- a)
- ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und
- b)
- außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,
- 5.
- beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,
- 6.
- beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und
- 7.
- beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.
2Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Frühere Fassungen von § 4b EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 4 EnVKV Etiketten, Datenblätter (vom 04.03.2021) ... Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind: 1. elektrische Lampen, die a) von der ...
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021) ... Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 11. entgegen § 4b ... 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 12. entgegen § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind: 1. elektrische Lampen, die a) von ... sind und b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden." 3. § 4b wird wie folgt gefasst: „§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 ... Produkt befinden." 3. § 4b wird wie folgt gefasst: „ § 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 (1) Der jeweilige Lieferant hat für die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind, 2. Händler haben für den Fall, dass sie ... 1 Satz 1 ausstellen." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 ... jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. § 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 (1) Lieferanten haben die erforderlichen ... nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 12. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht ...
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