§ 4b - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2


§ 4b hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

(2) 1Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

1.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3.
beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4.
beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a)
ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b)
außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

5.
beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

6.
beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

7.
beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.

2Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2021 BGBl. I S. 310 m.W.v. 4. März 2021

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Frühere Fassungen von § 4b EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2021 BGBl. I S. 310
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
aktuellvor 06.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4b EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EnVKV Etiketten, Datenblätter (vom 04.03.2021)
... Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind: 1. elektrische Lampen, die a) von der ...
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 11. entgegen § 4b ... 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 12. entgegen § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 3. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Richtlinien" durch die Wörter „der Richtlinie" ersetzt. 3. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind: 1. elektrische Lampen, die a) von ... sind und b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden." 3. § 4b wird wie folgt gefasst: „§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 ... Produkt befinden." 3. § 4b wird wie folgt gefasst: „ § 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 (1) Der jeweilige Lieferant hat für die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind, 2. Händler haben für den Fall, dass sie ... 1 Satz 1 ausstellen." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1  ... jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. § 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2 (1) Lieferanten haben die erforderlichen ... nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 12. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht ...


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