(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach §
3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage
1 oder nach Maßgabe der in Anlage
2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.
(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021) ... Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt, 14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung." 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt, 7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt, 15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 8. Technische Dokumentation Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Lieferanten, ...