Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach §
3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach §
3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Missbräuchliche Verwendung von ... ergibt." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen Es ist verboten, Marken, Symbole, ... gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder 10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet." 11. Anlage 1 wird wie folgt ...
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650