Änderung § 8 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 8 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 8 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden


(Text neue Fassung)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.

(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Datenblätter verwendet, so wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen
werden,

9.
entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

10. entgegen § 4a Satz 3
oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1
bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

12. entgegen
§ 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

14. entgegen §
6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.





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