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Änderung § 8 EnVKV vom 06.11.2014

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§ 8 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 8 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

6.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,

7.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,

9.
entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder

10.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1
ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7. entgegen § 4 Absatz 5
Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

8.
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

9. entgegen § 4 Absatz 6
ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

10.
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

11.
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

12. entgegen §
5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2
ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

14.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

15.
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

16.
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

17.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(heute geltende Fassung)