§ 6a EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung | § 6a EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Anforderungen an die Werbung |
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. |