§ 7 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung | § 7 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
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(Text alte Fassung) § 7 Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen | (Text neue Fassung)§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen |
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen. | Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen. |