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Änderung § 4a EnVKV vom 06.11.2014

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§ 4a EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 4a EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1


vorherige Änderung

 


1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)