Änderung § 9 EnVKV vom 15.07.2016

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§ 9 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.



 
(heute geltende Fassung) 



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