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Synopse aller Änderungen der BrMV am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 2 der 2. VerbrStuMonopolRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
BrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Brennereivereinigung


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger hergestellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkfertigem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis zum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehenden Monats der Vereinigung zur Übernahme angemeldet hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt worden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer ein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Übernahmepreis errechnet.



 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Brennrechtsgeltung


vorherige Änderung

Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:

1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Korn.

2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswig-holsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonnenen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn.

3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zuckerrüben der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Melasse und Rübenstoffen.




Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:

1. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide;

2. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide.