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§ 8 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)

G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 8 Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes



Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden und für kreisfreie Städte ist zum Ende des Kalenderjahres von den statistischen Ämtern der Länder mit den Ergebnissen der Bautätigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebäuden, der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden nach Zahl der Räume und der Bestand an Räumen und Wohnfläche fortzuschreiben, der in der jeweils letzten allgemeinen Gebäude- und Wohnungszählung festgestellt worden ist.

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