§ 10 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)

G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 10 Inkrafttreten



Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), außer Kraft.



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