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Änderung § 5 HBauStatG vom 01.01.2007

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§ 5 HBauStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 HBauStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt


(Text alte Fassung)

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.