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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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§ 18 Ausbildungsberufsbild
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 14.
- Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
- 15.
- Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
- 16.
- Technischer Service und Produktsupport,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
- 2.
- Medizinische Geräte,
- 3.
- Automotive-Systeme,
- 4.
- Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
- 5.
- EMS (Electronic Manufacturing Services),
- 6.
- Mess- und Prüftechnik.
Zitierungen von § 18 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndElektroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 IndElektroAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18 , 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß den ... bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18 , 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt ...
§ 19 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 ...
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