Änderung § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 01.01.2018

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 30 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand


(1) 1 Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. 2 Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1 Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. 2 Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) 1 Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2 Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) 1 Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. 2 Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3 Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. 2 Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3 Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. 4 Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. 2 Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3 Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. 4 Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.






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