(1) 1Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
- 1.
- von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden
oder
- 2.
- mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt).
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
(3) 1Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. 2Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.
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§ 3 V zu § 180 Abs. 2 AO Erklärungspflicht (vom 01.01.2009) ... Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben: 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Personen, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen ... Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben, 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der ... handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend. § 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt. ...
§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften (vom 23.07.2016) ... am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf ... für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin ...
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557